Genehmigungen

Genehmigung Datum Genehmigungsbehörde 
Planfeststellungsbeschluss für Errichtung und Betrieb der Mineralstoffdeponie DK I Haschenbrok 22.12.2015 Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg
Änderungsplanfeststellungsbeschluss zum Planfeststellungsbeschluss für Errichtung und Betrieb der Mineralstoffdeponie Haschenbrok vom 22.12.2015, Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg. 27.11.2017 Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg

Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigt
die Rechtmäßigkeit der Mineralstoffdeponie
Haschenbrok

Am 31. Juli 2018 hat das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg nach der mündlichen Verhandlung am Vortag bestätigt, dass die Mineralstoffdeponie Haschenbrok gebaut und betrieben werden darf. Die Klage des NABU ist ohne Einschränkungen und in allen Punkten abgewiesen worden. Der Landkreis Oldenburg und die Gemeinde Großenkneten hatten ihre Klagen bereits im Vorfeld zurückgezogen. Am 8. August 2018 hat das Oberverwaltungsgericht auf Antrag des Vorhabenträgers auch den Baustopp vom 22. Juli 2016 aufgehoben. Bodenkontor Steinhöhe bereitet jetzt die Fortsetzung des planfestgestellten und gerichtlich bestätigten Vorhabens vor.

Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg
vom 31. Juli 2018: 

Planfeststellungsbeschluss für die
Mineralstoffdeponie Haschenbrok in der
Gemeinde Großenkneten ist rechtmäßig

Der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 31. Juli 2018 (Az. 7 KS 17/16) die Klage des Naturschutzbundes Deutschland (NABU), Landesverband Niedersachsen e. V., gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb der Mineralstoffdeponie Haschenbrok abgewiesen.

Gegenstand des streitigen Planfeststellungsbeschlusses des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Oldenburg vom 22. Dezember 2015 in der Fassung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 27. November 2017 sind die Errichtung und der Betrieb einer Deponie für Bauschutt, Boden, Straßenaufbruch und andere mineralische Abfälle (Deponieklasse I). Bei dem geplanten Deponie-standort handelt es sich um eine fast vollständig ausgebeutete Sandabbaugrube in der Gemeinde Großenkneten im Landkreis Oldenburg. Die geplante Mineralstoffdeponie soll sich auf eine Gesamtfläche von 15 ha erstrecken. Über einen Ablagerungszeitraum von etwa 18 Jahren sollen in vier nacheinander zu errichtenden Abschnitten insgesamt 1.440.000 m³ Abfall abgelagert werden. Träger des Vorhabens ist ein privates Abfallunternehmen.

Gegen den Planfeststellungsbeschluss wendet sich der NABU. Er stellt das Projekt wegen erheblicher negativer Auswirkungen auf die Umwelt infrage. Mit Beschluss vom 22. Juli 2016 (Az. 7 MS 19/16) hat der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts auf den Antrag des NABU den Planfeststellungsbeschluss vom 22. Dezember 2015 vorläufig für nicht vollziehbar erklärt. Daraufhin ist am 27. November 2017 der Änderungsplanfeststellungsbeschluss ergangen. Mit diesem erfolgt im Wesentlichen eine Überarbeitung des Artenschutzmaßnahmenkonzepts und die Festsetzung zusätzlicher Kompensationsmaßnahmen.

Der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht hat nunmehr die Klage des NABU abgewiesen. Der Planfeststellungsbeschluss vom 22. Dezember 2015 in der Fassung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 27. November 2017 sei rechtmäßig. Er leide zunächst an keinem formellen Fehler. Die Zuständigkeit des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Oldenburg habe sich auch auf die straßenrechtliche Planfeststellung betreffend den Ausbau des Kreuzungspunktes Krumlander Straße / Sager Straße / Haschenbroker Weg erstreckt. Durchgreifende Verfahrensmängel seien nicht zu erkennen. Es habe im Planänderungsverfahren keiner erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung bedurft. Die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht zu beanstanden.

Auch in materieller Hinsicht weise der Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses keine Rechtsfehler auf. Der NABU stelle nicht in Frage, dass das Vorhaben planerisch gerechtfertigt sei. Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Anpassungsgebot liege nicht vor; die Planung halte sich innerhalb des durch den Flächennutzungsplan der Gemeinde Großenkneten verbindlich vorgegebenen Rahmens. Entgegen der Auffassung des NABU verstoße das planfestgestellte Vorhaben auch nicht gegen die Regelungen des Artenschutzes. Die zugunsten der geschützten Amphibien, insbesondere der Kreuzkröte, und zugunsten der europäischen Vogelarten angeordneten Schutz-, Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen schlössen den Eintritt der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände aus. Eingriffe in Natur und Landschaft würden so weit wie möglich vermieden und im Übrigen kompensiert. Schließlich lägen auch keine Mängel im Abwägungsvorgang vor. Die durchgeführte Alternativenprüfung sei nicht zu beanstanden. Auch hinsichtlich einer möglichen Erdbebengefahr sei kein Abwägungsmangel zu erkennen.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen.

31.07.2018
Pressemitteilung des Nds. Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg

http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de